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Allgemeine Vertragsbedingungen
Aufträge werden von der KELLER AG ausschließlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen akzeptiert.  Mit seiner Unterschrift unter den Auftrag erkennt der Kunde die vorliegenden Vertragsbedingungen uneingeschränkt an.
Soweit der Kunde seinerseits auf eigene „Geschäftsbedingungen“ verweist und soweit diese den vorliegenden Bedingungen entgegenstehen, gelten die Bedingungen der KELLER AG als vereinbart.

 
1. Für jeden Vertrag ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Diese ist immer durch den Kunden per Unterschrift rückzubestätigen. Ohne die Unterschrift des Kunden ist eine Fertigung ausgeschlossen.  Anstelle einer schriftlichen Bestätigung kann bei kurzfristigen Lieferungen die ausgestellte Rechnung treten.
Durch unsere Mitarbeiter mündlich, fernmündlich, fernschriftlich abgegebene Erklärung jeder Art sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.  Einwände gegen die Auftragsbestätigung oder die Bestätigung von Nebenabreden sind uns unverzüglich, spätestens binnen 3 Werktagen mitzuteilen. Sämtliche Angebote sind freibleibend.
 
2. Bestellungen der Kunden sind verbindlich. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden sind nur dann für uns bindend, soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Erfolgt die Herstellung nach vom Kunden angegebenen Massen, so sind Maßänderungen nur möglich, wenn deren Mitteilung durch den Kunden so rechtzeitig erfolgt, dass die Berücksichtigung der Maßänderungen fertigungstechnisch noch möglich ist. Anderenfalls scheidet eine Zustimmung grundsätzlich aus.
Bei akzeptierten Änderungen hat der Kunde je nach Umfang der Änderungswünsche sowohl mit angemessenen Produktionsverzögerungen zu rechnen als auch die Kosten zu tragen, die durch die Bestellung verursacht worden sind.
 
3. Die Preise gelten ab Werk, sofern sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt und ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll. Die Preisstellung erfolgt in EURO. Es gilt der Preis gemäss der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 
4. Die angegebenen Abhol- und Liefertermine sind unverbindlich.
Lieferfristen laufen frühestens ab Auftragsklarheit.  Ein genannter Liefertermin gibt den Versandtermin ab Werk an. Außerhalb des Vertrags genannte Lieferzeiten haben rein informatorischen Charakter und binden uns nicht.

Höhere Gewalt oder bei KELLER oder bei einem anderen Vorlieferanten eintretende sonstige Umstände (Betriebsstörungen, Farb- und Pulverbeschichtungsprobleme o.ä., Mangel an Transportmitteln, usw.)
entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Verpflichtung der fristgerechten Erfüllung des Vertrages.
Die Einhaltung von Fristen für Abholung oder Lieferung  setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden oder dessen Bevollmächtigten zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, Vorarbeiten von Dritten, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden oder dessen Bevollmächtigten voraus.  Werden diese Vorraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen in einem angemessenen Umfang und entsprechend der Auftragslage in der Fertigung;  dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Verzögerungsschäden und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. In jedem Fall ist ein eventueller Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.
Eventuell anfallende Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Käufer zu tragen.
Ist ein Abhol- oder Liefertermin vereinbart und wird dieser vom Käufer hinausgeschoben, so haben wir das Recht, Bezahlung in Höhe des Betrages bereits fertiggestellten Leistungen bzw. der bereitgestellten Waren zu verlangen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abholung oder Lieferung „ab Werk“.  

5. Warenrücknahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen, da diese immer für den Kunden speziell angefertigt werden.
 
6. Die Gefahr geht stets auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager verlässt.  Wird die Abholung oder der Versand durch die Schuld des Kunden verzögert, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über.  Die Verwahrung des Lieferwertes erfolgt dann im Namen und auf Kosten des Kunden.
Eine Transportversicherung ist auf immer durch die Transportfirma oder den Kunden selbst abzuschließen.  Die Firma KELLER AG kann nicht für Transportschäden verant-wortlich gemacht werden.  Etwaige Schäden können nur bei der Warenannahme eingeklagt werden.  Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns sofort bei Erhalt schriftlich mitzuteilen.
 
7. Die Verpackung wird nach unserer Auswahl bestimmt. Der Käufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die Entsorgung dieser einfachen Verpackungen zu sorgen.
Langgutpaletten und Transporthilfsmittel bleiben unser unverkäufliches Eigentum. Sie sind sorgfältig zu behandeln und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der gelieferten Waren nicht verwendet werden.  Werden sie nicht rechtzeitig herausgegeben, so sind wir berechtigt, sie dem Käufer zum Tagespreis für fabrikneue Langgutpaletten gleicher Ausführung zu berechnen.
Diese Beträge sind sofort fällig.
Durch die anstandslose Annahme der Lieferung durch einen Frachtführer wird unsere Haftung für nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, soweit wir nicht aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.
 
8. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen für gelieferte Waren innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Dies gilt auch für Waren, die wir auf Wunsch des Kunden oder wegen eines uns nicht zu  vertretenden Grundes auf Lager nehmen.  Wird die Ware auf Wunsch des Kunden oder aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund auf Lager genommen, gilt der Tag der Fertigstellung als Versandtag.
Reine Lohnarbeiten (Montageunterstützung, Transport, Aufmass, Kranarbeiten, usw.)  und sonstige Dienstleistungen sind sofort ohne Abzug zahlbar, ebenso Werkzeug- und Maschinenkosten.
Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Abschlagzahlungen zu beanspruchen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit von uns nicht anerkannten oder von uns bestrittenen Gegenansprüchen aufzurechnen oder seine Zahlungen ganz oder teilweise zurückzubehalten. Dem Käufer stehen keine Ansprüche wegen verspäteter Rechnungs-legung zu.  Die Annahme von bank-garantierten Schecks ist ausgeschlossen.
Gerät der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers ernsthaft in Frage zu stellen, werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf gewährte Zahlungsziele sofort fällig.
 
Bei Zahlungsverzug sind wir von Rechts wegen und ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 15 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach geltend zu machen.  Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens (mindestens eine Pauschalentschädigung von 20% des geschuldeten Betrages, mit einem Minimum von 25,-€) wird hierdurch nicht ausgeschlossen.  KELLER hat das Recht, vom Auftrag zurückzutreten oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn im Zeitpunkt der Auslieferung eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers eingetreten ist, insbesondere wenn er in erheblichen Umfang  seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist oder gegen ihn nachhaltige Pfändungen erfolgen oder wenn gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren anhängig sind.
 
9. Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindlich und stellen keine Übernahme von Beschaffenheitsgarantien dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Produkte vermitteln.  Der Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren – auch ohne vorherige Ankündigung – jederzeit vor.

Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung.  Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz unserer Waren wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind weder als Haupt- noch als Nebenpflicht Gegenstand unserer Leistung und in jedem Fall unverbindlich.
Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen. Für eventuelle Fehler im Rahmen der vorgenannten Nebenleistungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verjähren wie die Gewährleistungsrechte.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verpflichtet.
Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.  Wird dies verweigert, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
 
10. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserer Mitarbeiter beruhen.  Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
Insbesondere haften wir in diesem Fall nicht für entgangenen Gewinn des Kunden und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Soweit sich vorstehend nichts anders ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungs-beschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt worden sind oder wenn Schadenersatzansprüche  wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit gegen uns geltend gemacht werden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.  
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
Bei unberechtigten Reklamationen, z.B. auf Grund der Nichteinhaltung der Montageanleitung, mit deren Beseitigung wir beauftragt wurden, stellen wir die uns entstandenen Kosten in Rechnung.  Die Haftung für mittelbare oder Folgeschäden ist der Höhe nach auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens beschränkt.
Wir haften nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtiges Handeln des Kunden oder eines Dritten beeinträchtigt wird.
Jeder Anspruch erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht zeitig nachkommt. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach der Zurückweisung der Mängelrüge.
 
11. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten uneingeschränkt die folgenden Gewährleistungsbestimmungen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen.
Transportschäden, Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen.  Anderenfalls gilt die Sendung als genehmigt.
Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, so werden wir kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangstation Ersatz liefern.  Die fehlerhaften Stücke sind binnen Monatsfrist vom Kunden nach Erhalt der Ersatzlieferung an uns zurückzugeben.  Ersetzt wird nicht die Sachgesamtheit, sondern nur das beschädigte Einzelteil.

Über das Vorstehende hinausgehend leisten wir für die Mängelfreiheit von uns hergestellte Fertigelemente Gewähr während eines Zeitraums von 2 Jahren vom Zeitpunkt der Lieferung an gerechnet.  Für die Lieferung von Antrieben, beweglichen Teilen, Glas und sonstiger Ware gilt eine Gewährleistungsfrist, die der Dauer der Herstellergarantie entspricht und zwar beginnend ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges.  Etwaige Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Feststellung anzuzeigen.
Bei Fertigelementen, Antrieben, beweglichen Teilen, Glas erfüllen wir unsere Gewährleistungsverpflichtung durch kostenlosen Ersatz der mangelhaften Teile.
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit Mängel auf Anordnung des Kunden, auf von ihm beauftragten Drittunternehmen, auf die Verarbeitung und/oder Montage unserer Liefergegenstände, die Beschaffenheit des Baukörpers oder sonstige nicht in unseren Liefergegenstand begründete Ursachen zurückzuführen sind. Natürliche Abnutzung oder Verschleiß, fehlerhafte Behandlung, Lagerung und Montage oder Mängel aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse können nicht Gegenstand unserer Gewährleistung sein. Die Wartung der gelieferten Ware übernimmt der Kunde auf seine Kosten.
Alle sonstigen Ansprüche des Kunden für Transport und Materialaufwendungen oder Schadensersatz insbesondere auf Erstattung von Arbeitslöhnen, Verzugszinsen oder Vertragsstrafen sind ausgeschlossen.
Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.  Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen bestimmt.
 
12. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Lieferung von zu unserem Vertriebsprogramm gehörenden Artikeln oder Erbringung von Leistungen unser Eigentum und kann, bei nicht pünktlicher Zahlung, durch uns zurückverlangt werden.
Die Lieferung der Ware erfolgt immer unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen:
Bei der Vermischung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Vorbehaltswaren mit anderen Waren gleich welcher Art erwerben wir ein dem Wertverhältnis entsprechendes Miteigentum. Der Kunde darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.  Der Verkauf  von uns gelieferten Materialien, auch im verarbeiteten Zustand, ist nach erfolgter Zahlungseinstellung nicht gestattet.  Nimmt der Kunde aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor unserer vollständigen Befriedung Zahlungen oder anderweitige Deckungsmittel von seinen Abnehmern herein, so gilt die Hereinnahme als für uns erfolgt.
 
13. Die Rechte des Kunden aus dem Liefervertrag sind nicht übertragbar.
Unsere Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen und Kalkulationen und sonstigen Unterlagen unterliegen dem Patent- und Urheberschutz.  Der Kunde hat für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entstehen werden, Schadenersatz zu leisten. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Kunde erkennt alle KELLER zustehenden Schutzrechte ausdrücklich an.
Sollten einzelne Bestimmungen der AVLB oder eines darauf beruhenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
 
14. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Produktionswerk, Erfüllungsort für Zahlungen und alle sonstigen Verpflichtungen aus der Lieferbeziehung ist – sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt – unser Geschäftssitz in Troisvierges (L).
Unser Geschäftssitz ist alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.  Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Kunden berechtigt.
Es gilt ausschließlich luxemburgisches Recht.  Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist für die Geschäftsverbindungen mit Privatpersonen reserviert.


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